COVID-19-Unterstützungsprogramm 2022

UNTERSTÜTZUNGSPROGRAMM 2022 (Stand 1. März 2022)

Anträge in diesem Programm sind nicht mehr möglich. Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2022.

Zu Beginn dieses Jahres waren und sind einige Branchen wirtschaftlich noch immer stark von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie betroffen. Deshalb beschloss der Regierungsrat am 22. Februar 2022 das Härtefallprogramm 2022 für Unternehmen. Die Unterstützung erfolgt wie im bisherigen Härtefallprogramm mit à-fonds-perdu-Beiträgen an ungedeckte Kosten im ersten Quartal 2022. Der Kanton Basel-Stadt setzt mit seinem Härtefallprogramm 2022 die Bundesvorgabe um, kommt aber den kleineren Betrieben entgegen.

Zur Verfügung stehen rund 50 Mio. Franken. Davon stellt der Kanton aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit 10 Mio. zur Verfügung. Der Anteil Bund beträgt 40 Mio. Franken.

Bereits unter dem bisherigen Härtefallprogramm eingereichte Gesuche müssen nicht neu gestellt, sondern können mit weiteren Unterlagen ergänzt werden.

Gesuche konnten ab Ende März 2022 eingereicht werden.

nach oben

GELTUNG DER VORSCHRIFTEN DES BUNDES

Soweit in der kantonalen Härtefall-Verordnung vom 22. Februar 2022 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 11b und 12 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 und Covid-19-Härtefallverordnung 2022 vom 2. Februar 2022.

nach oben

ANTRAGSBERECHTIGTE BETRIEBE MIT JAHRESUMSATZ ÜBER 5 MIO. FRANKEN

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten die Vorschriften des Bundesrechts. Die Bemessung des Unterstützungsbeitrags richtet sich nach § 6 kantonale Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022.

nach oben

ANTRAGSBERECHTIGTE BETRIEBE MIT JAHRESUMSATZ UNTER 5 MIO. FRANKEN

Beitragsberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Beherbergungsbetriebe und Restaurationsbetriebe im Sinne des Gastgewerbegesetzes
  • andere Unternehmen (insbesondere Event-Catering-Anbieter) im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe mit einer festen Infrastruktur
  • Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen, welche mindestens 80 % ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Kundengeldabsicherung verfügen
  • Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen verfügen
  • Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen
  • Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf an Märkten erzielen
  • Professionelle Kongressorganisationsunternehmen, welche regelmässig wissenschaftliche oder fachbezogene Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern planen oder durchführen
  • Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen, die mindestens 80% ihres Umsatzes im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich erzielen
  • Unternehmen, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Produkten an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen
  • Unternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, die nur unter Einsatz ortsfester Maschinen oder Anlagen erfolgen können (z.B. Wäschereien), sofern sie einen überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus Leistungen an Gastronomie- oder Hotelbetriebe in Basel-Stadt erzielen
  • Unternehmen, die Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten (wie beispielsweise Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen, Escape-Rooms usw.) betreiben
  • Unternehmen mit spezialisierten handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Leistungen für die Durchführung der Basler Fasnacht erzielen
  • Unternehmen, die ein Detailhandelsgeschäft betreiben
  • Taxiunternehmen

nach oben

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN LEISTUNGSANSPRUCH FÜR UNTERNEHMEN MIT JAHRESUMSATZ UNTER 5 MIO. FRANKEN

Beitragsberechtigt sind die definierten Unternehmen, welche die Voraussetzungen gemäss Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes erfüllen.

Beitragsberechtigt in Basel-Stadt sind zudem auch Unternehmen, die:

  • nach dem 30. September 2020, aber vor dem 1. Oktober 2021 ins Handelsregister eingetragen oder gegründet wurden, sofern der Umsatz im Zeitraum Januar bis März 2022, hochgerechnet auf ein Jahr, unter 80 % des Umsatzes ab Gründung bis 30. November 2021, hochgerechnet auf ein Jahr, beträgt.
  • wenn der Jahresumsatz 2020 unter 80 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
  • im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 40'000 erzielt haben.

Die Unterstützung setzt zudem voraus, dass das Unternehmen per 31. Dezember 2019 nicht in dem Masse überschuldet war, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch die Aktiven nicht mehr gedeckt waren. Ausserdem darf sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nach der kantonalen Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm 2022 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen befinden und keine Verlustscheine aufweisen. Ausserdem darf sich das Unternehmen bei der Auszahlung der Beiträge nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden.

nach oben

ART, BEMESSUNG UND HÖCHSTGRENZEN

Es wird ein Beitrag in Höhe der ungedeckten Kosten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2022 ausgerichtet.

Für die Ermittlung der ungedeckten Kosten wird vom liquiditätswirksamen Aufwand der Umsatz und erhaltene Hilfen (wie namentlich Kurzarbeitsentschädigung, Covid-Erwerbsersatz, Leistungen einer Pandemieversicherung) in Abzug gebracht. Kosten, welche durch zumutbare Selbsthilfemassnahmen vermeidbar gewesen wären, werden nicht berücksichtigt.

Die Höchstgrenzen der Beiträge bestimmen sich nach Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung 2022 des Bundes.

nach oben

AKONTOZAHLUNGEN

Steht die Anspruchsberechtigung fest, können Akontozahlungen auf Verlangen geleistet werden, falls sich die definitive Unterstützung noch nicht berechnen lässt und das Unternehmen einen dringenden Liquiditätsbedarf nachweisen kann. Akontozahlungen können für das erste Quartal 2022 beantragt werden.

Eine bereits ausgerichtete Akontozahlung wird an den definitiven Anspruch angerechnet. Ist die Zahlung höher als der definitive Anspruch, ist der zu viel ausbezahlte Beitrag zurückzuzahlen.

nach oben

EINREICHEN DER GESUCHE

Mit dem Gesuch werden auch die weiteren notwendigen Unterlagen über das Online-Portal eingereicht. Hat das Unternehmen bereits Härtefallbeiträge nach der bisherigen Covid-19-Verordnung Härtefallprogramm vom 20. April 2021 erhalten, muss der damalige Antrag nur mit den noch nicht eingereichten Unterlagen ergänzt werden.

Es sind insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:

  • Jahresrechnungen, umfassend Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, für die Jahre 2018, 2019, 2020 und, soweit vorhanden, 2021; unterliegt das Unternehmen der Revisionspflicht: die revidierten Jahresrechnungen;
  • Unterzeichnete Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Zwischenabschluss) für den Bemessungszeitraum der ungedeckten Kosten;
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (Ausstellungsdatum nicht älter als 2 Wochen zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung);
  • MwSt-Abrechnungen ab 2018 bis zum Ende der Bemessungsperiode;
  • Deklaration der ergriffenen Selbsthilfemassnahmen zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis seit 1. Januar 2021.

Hat das Unternehmen noch keine Härtefallbeiträge erhalten, so sind zudem diese Dokumente einzureichen.

nach oben