COVID-19-Härtefallprogramm alt

UNTERSTÜTZUNGSPROGRAMM

Anträge in diesem Programm sind nicht mehr möglich. Die Antragsfrist endete am 31. Mai 2021.

Der Kanton Basel-Stadt stellt ein Härtefall-Paket bereit für:

Hotellerie, Gastronomie, Reiseveranstalter- oder vermittler, Marktfahrer, Schausteller, Unternehmen im Bereich Kongresse, Messe und Event, Zulieferbetriebe für Hotels und Restaurants, Freizeitbetriebe, «Fasnachtsbetriebe», Detailhandel und Taxibetriebe.

Es werden vor allem die Branchen angesprochen, welche unter den behördlichen Massnahmen leiden und weiterhin hohe Fixkosten zu tragen haben.

Aus dem Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ("Krisenfonds") werden 37,1 Mio. Franken bereitgestellt. Zusammen mit den vom Bund vorgesehenen Mitteln stehen für das Härtefallprogramm von Basel-Stadt 237,1 Mio. Franken zur Verfügung.

Das Härtefallprogramm startete am 23. November 2020.

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GELTUNG DER VORSCHRIFTEN DES BUNDES

Soweit in der kantonalen Härtefall-Verordnung vom 20. April 2021 nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Voraussetzungen des Bundes (Art. 12 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 und Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020).

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ANTRAGSBERECHTIGTE BETRIEBE MIT JAHRESUMSATZ ÜBER 5 MIO. FRANKEN

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mio. Franken gelten ausschliesslich die Vorschriften des Bundesrechts.

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ANTRAGSBERECHTIGTE BETRIEBE MIT JAHRESUMSATZ UNTER 5 MIO. FRANKEN

Der Sitz des Unternehmens ist im Kanton Basel-Stadt.

Die Gründung des Unternehmens erfolgte vor dem 1. Oktober 2020.

Die berechtigen Unternehmen sind:

  • Beherbergungsbetriebe und Restaurationsbetriebe im Sinne des Gastgewerbegesetzes
  • andere Unternehmen (insbesondere Event-Catering-Anbieter) im gleichen Markt wie Beherbergungs- und Restaurationsbetriebe
  • Reiseveranstalter oder Reisevermittler im Sinne des Bundesgesetzes über Pauschalreisen, welche mindestens 80 % ihres Umsatzes aus der Veranstaltungs- oder Vermittlungstätigkeit erzielen und über eine Kundengeldabsicherung verfügen
  • Veranstalter von Busreisen, die über eine Zulassung gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen verfügen
  • Schaustellerinnen und Schausteller, welche über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügen
  • Markthändlerinnen und Markthändler, die mindestens 80 % ihres Umsatzes mit dem Verkauf an Märkten erzielen
  • Professionelle Kongressorganisationsunternehmen, welche regelmässig wissenschaftliche oder fachbezogene Veranstaltungen mit mindestens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern planen oder durchführen
  • Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen, die mindestens 80% ihres Umsatzes im Ausstellungs- und Veranstaltungsbereich erzielen
  • Unternehmen, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Produkten an Gastronomie- oder Hotelbetriebe erzielen
  • Unternehmen, welche Dienstleistungen anbieten, die nur unter Einsatz ortsfester Maschinen oder Anlagen erfolgen können (z.B. Wäschereien), sofern sie einen überwiegenden Teil ihres Umsatzes aus Leistungen an Gastronomie- oder Hotelbetriebe in Basel-Stadt erzielen
  • Unternehmen, die Einrichtungen zur Durchführung von Freizeitaktivitäten (wie beispielsweise Fitnessstudios, Tanzstudios, Kletterhallen, Escape-Rooms etc.) betreiben
  • Unternehmen mit spezialisierten handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten, die einen überwiegenden Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Leistungen für die Durchführung der Basler Fasnacht erzielen
  • Unternehmen, die ein Detailhandelsgeschäft betreiben
  • Taxiunternehmen

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HÖHE DER UNTERSTÜTZUNG FÜR UNTERNEHMEN MIT JAHRESUMSATZ UNTER 5 MIO. FRANKEN

Die Berechnung erfolgt analog der Berechnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken gemäss Art. 8b Abs. 1 und 2 Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes.

Die pauschalen Fixkostensätze betragen:

  • für Beherbergungsbetriebe 41%
  • für Restaurationsbetriebe und Eventcatering-Betriebe 31%
  • für Reiseveranstalter oder Reisevermittler 10%
  • für Veranstalter von Busreisen 38%
  • für Schaustellerinnen und Schausteller 28%
  • für Markthändlerinnen und Markthändler 16%
  • für Kongressorganisationsunternehmen 28%
  • für Messeunternehmen, Messebau- und Standbauunternehmen sowie Media- und Eventtechnikunternehmen 28%
  • für Zulieferbetriebe ohne eigene Produktionsanlage 16%
  • für Zulieferbetriebe mit eigener Produktionsanlage 22%
  • für Freizeitbetriebe 28%
  • für Fasnachtsbetriebe 34%
  • für Detailhandelsbetriebe 16%
  • für Taxibetriebe 38%

Minimaler kantonaler Beitrag: Der kantonale Beitrag beträgt im Minimum 3'000 Franken.

Bundesmittel: Bei allen Betrieben, die eine erste Auszahlung erhalten, wird automatisch geprüft, ob sie auch ein Härtefall im Sinn des Bundes sind. Es muss KEIN neuer Antrag eingereicht werden. Fällt die Prüfung positiv aus, werden die Bundesmittel automatisch ausbezahlt.

Maximalbeitrag: Der maximal mögliche Beitrag (kantonaler Beitrag plus Bundesmittel zusammen), der pro Unternehmen ausbezahlt werden kann, beträgt 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019, jedoch maximal 1’000'000 Franken bei Unternehmen mit einem Umsatz unter 5 Mio. Franken und 5 Mio. Franken bei Unternehmen mit einem Umsatz von über 5 Mio. Franken.

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VORAUSSETZUNGEN FÜR UNTERNEHMEN MIT JAHRESUMSATZ UNTER 5 MIO. FRANKEN

Längerfristiger und namhafter Umsatzrückgang: Bei Unternehmen, die aufgrund von behördlichen Massnahmen den Betrieb seit 1. November 2020 mindestens 40 Tage schliessen mussten oder müssen, besteht automatisch eine Antragsberechtigung. Es wird trotzdem geprüft, ob und in welcher Höhe ein Umsatzrückgang vorliegt. Bei allen anderen Betrieben ist in der Regel davon auszugehen, wenn der Umsatz im Jahr 2020 unter 80% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigung des Erwerbsausfalls, Kredite gestützt COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung sowie Mietzinshilfe (Dreidrittel-Modell) werden nicht an den Umsatz 2020 angerechnet.

Mindestumsatz: Der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 muss mindestens 40'000 Franken betragen haben.

Deckung der kurzfristigen Verbindlichkeiten:  Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Unternehmung müssen per 31.12.2019 durch die Aktiven gedeckt sein.

Erfüllung der Zahlungspflichten: Das Erfordernis ist erfüllt, wenn:

  • keine Verlustscheine vorliegen
  • am 15. März 2020 keine Betreibungen für Sozialversicherungsbeiträge oder Steuerforderungen und keine Verlustscheine vorlagen (sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen war)
  • kein Konkurs- oder Nachlassverfahren hängig und der Betrieb nicht in Liquidation ist

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NOTWENDIGE UNTERLAGEN

Alle Betriebe:

  • Auszug aus dem Betreibungsregister (Ausstellungsdatum nach dem 15. März 2020)
  • Jahresabschlüsse 2018, 2019 und sofern vorhanden 2020 (revidierte Abschlüsse, falls die Antragstellerin der Revisionspflicht unterliegt)
  • Mehrwertsteuerabrechnungen 2018, 2019, 2020 und sofern vorhanden 2021 (Quartals- oder Semesterabrechnungen)
  • Personalliste (Stand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung)

Zusätzlich für Beherbergungsbetriebe, Restaurationsbetriebe, Saalbetriebe und Unterhaltungsbetriebe:

  • Betriebsbewilligung nach Gastgewerbegesetz

Zusätzlich für Veranstalterinnen und Veranstalter von Busreisen:

  • Betriebsbewilligung nach dem Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)

Zusätzlich für Reiseveranstalterinnen oder Reiseveranstalter:

  • Bestätigung des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche oder einer anderen gleichwertigen Institution (z.B. Swiss Travel Security; TPA- Travel Professional Association; FAIR – Reisegarant; Reisegarantie-Stiftung der Universal Flugreisen AG, Vaduz) über Kundengeldabsicherung

Zusätzlich für Schaustellerinnen und Schausteller:

  • Schaustellerbewilligung

Zusätzlich für Kongressorganisationsunternehmen:

  • Liste der durchgeführten Veranstaltungen 2019

Zusätzlich für Freizeitbetriebe:

  • Kurze Beschreibung des Betriebs und der angebotenen Freizeitbeschäftigung

Zusätzlich für Detailhandel und Fasnachtsbetriebe:

  • Kurze Beschreibung des Betriebs

Zusätzlich für Taxibetriebe:

  • Taxilizenz

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