Änderungen an Mobilfunkanlagen: Weiterführung bisheriger Vollzugspraxis in den beiden Basel

Medienmitteilung Lufthygieneamt beider Basel

Änderungen an Mobilfunkanlagen führen nicht in jedem Fall zu einer nennenswerten Erhöhung der Mobilfunkstrahlung und zu einer Vergrösserung des Betroffenenkreises. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wollen weiterhin vereinfachte Verfahren bei geringfügigen Änderungen von Mobilfunkantennen ermöglichen. In Basel-Stadt kann dies sofort umgesetzt werden, in Basel-Landschaft ist hierzu eine Verordnungsanpassung notwendig. Darüberhinausgehende Änderungen und neue Mobilfunkanlagen erfordern wie bisher ein ordentliches Baubewilligungsverfahren.

Die Mobilfunktechnik entwickelt sich weiter und die Mobilfunknetze werden laufend ausgebaut. Aktuell werden viele bestehende Anlagen mit 5G (Mobilfunktechnologie der 5. Generation) und adaptiven Antennen erweitert. Die Einführung von 5G und adaptiven Antennen hat eine breite und kontroverse Diskussion in der Bevölkerung ausgelöst, welche den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur, deren Unterhalt und den damit verbundenen bau- und umweltrechtlichen Vollzug prägt.

Der Bund regelt den Immissionsschutz und die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der Mobilfunk-strahlung abschliessend in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Seit 1. Januar 2022 gilt eine revidierte Fassung. Die Revision betrifft Grundlagen für die Beurteilung von adaptiven Antennen. Die Grenzwerte sowie das Schutzniveau bleiben unverändert. Für die Umsetzung sind jedoch die Kantone zuständig. Dazu hat die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) ihre Mobilfunkempfehlungen angepasst und per 1. April 2022 in Kraft gesetzt. Bestimmte Anpassungen an Mobilfunkanlagen, sogenannte Bagatelländerungen, stellen zwar Änderungen im Sinn der NISV dar. Ihr Einfluss auf die Strahlungsimmissionen ist jedoch unbedeutend. Die BPUK-Empfehlungen zeigen auf, in welchen Fällen von einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren abgesehen werden kann.

Von zwei möglichen Umsetzungsoptionen der BPUK-Empfehlungen soll in den beiden Basel mit Option 2 diejenige angewendet werden, welche eine moderate Entwicklung der Mobilfunknetze in einem vereinfachten Verfahren ermöglicht. So kann unter gewissen Bedingungen und ohne Beeinträchtigung des Schutzes vor NIS beispielsweise auch der Ersatz einer konventionellen durch eine adaptive Antenne ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.

Für Bagatelländerungen ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren empfiehlt die BPUK eine rechtliche Grundlage auf kantonaler Ebene. In Basel-Stadt ist diese in den Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung (ABPV) vorhanden. Somit können die Mobilfunkbetreiberinnen ab 4. April 2022 in Basel-Stadt Bagatelländerungen ohne Baubewilligung in einem Meldeverfahren realisieren. In Basel-Landschaft braucht es noch die Anpassung der Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz (RBV).

Im Meldeverfahren muss eine Bagatelländerung vor der Realisierung dem Lufthygieneamt beider Basel gemeldet werden. Anschliessend kann sie realisiert werden. Werden im Rahmen der Prüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt Mängel an den Unterlagen oder ein nicht gesetzeskonformer Betrieb festgestellt, ordnet das Lufthygieneamt die Ausserbetriebnahme der Anlage an.

Bereits seit 2013 waren in den beiden Basel gestützt auf die damaligen BPUK-Mobilfunkempfehlungen Bagatelländerungen im Meldeverfahren möglich. Mit Blick auf die adaptiven Antennen gab die BPUK im Frühjahr 2021 ein Rechtsgutachten in Auftrag, welches die möglichen Verfahren und den Anpassungsbedarf an den BPUK-Mobilfunkempfehlungen zu klären hatte. Mit diesen angepassten Empfehlungen und der Wahl der Option 2 wird in den beiden Basel eine langjährige bewährte Vollzugspraxis wieder aufgenommen.

Änderungen an Mobilfunkanlagen, die keine Bagatelländerung sind, sowie Neubauten müssen wie bis anhin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchlaufen.

Hinweise:

Die BPUK-Mobilfunkempfehlungen sind im Internet abrufbar.

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