Erhöhung des Grundbedarfs in der Sozialhilfe auf den frühest möglichen Termin

Im Kanton Basel-Stadt wird der Grundbedarf in der Sozialhilfe ab 1. Januar 2021 erhöht. Diese Erhöhung entspricht der Anpassung der AHV- und IV-Renten durch den Bundesrat um 0.84 Prozent. Basel-Stadt folgt damit der Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS.

Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS sehen vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt in der Sozialhilfe immer dann um das Wachstum des sog. Mischindexes erhöht wird, wenn der Bund auch die AHV- und IV-Renten entsprechend anpasst. Diese Anpassung geschah aktuell mit Entscheid des Bundesrates vom 14. Oktober 2020. Der Beschluss sieht vor, die erwähnten Renten ab 1. Januar 2021 um 0,84 Prozent zu erhöhen.

Gemäss SKOS ist diese Anpassung beim Grundbedarf in der Sozialhilfe bis spätestens 1. Januar 2022 umzusetzen. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren SODK als Schirmherrin der SKOS-Richtlinien ist dieser Empfehlung gefolgt. In Absprache mit den Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen wird der Kanton Basel-Stadt den Grundbedarf in der Sozialhilfe bereits per 1. Januar 2021 um 0,84 % anpassen. Dies führt in Abhängigkeit der Haushaltgrösse zu einer monatlichen Erhöhung des Grundbedarfs. Für Einzelpersonen bedeutet die Anpassung eine Erhöhung ihres Grundbedarfs um 9 Franken pro Monat auf neu 1’006 Franken.

Im Bereich der Grundbedarfssicherung ist es von besonderer Bedeutung, dass Kaufkraftverluste rasch und unbürokratisch ausgeglichen werden. Diesem Grundsatz möchte der Kanton Basel-Stadt mit der erwähnten Leistungsanpassung nachleben.

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