Baustelle Kehrichtverbrennungsanlage: Ohne Meldung keine Sanktionsmöglichkeit

Falls auf der Baustelle der Kehrichtverbrennungsanlage KVA Unregelmässigkeiten vorgekommen sein sollten, verurteilt das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt dies in aller Entschiedenheit.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt WSU erwartet, dass die IWB Industrielle Werke Basel zusammen mit dem Unternehmer, dem dieser Auftrag in einem ordentlichen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde, die Angelegenheit untersuchen und bereinigen. Das WSU begrüsst es daher sehr, dass die IWB Verantwortung übernimmt und dafür sorgen wird, dass betroffene Personen schadlos gehalten werden, falls sich die Beschuldigungen als begründet erweisen. Die IWB hat bereits deutlich gemacht, dass sie Missstände nicht duldet (s. Stellungnahme vom 1. Oktober 2020).

Damit der Kanton Basel-Stadt gegen das Subunternehmen, das in der aktuellen Medienberichterstattung beschuldigt wird, überhaupt vorgehen kann, braucht es zwingend eine Meldung der zuständigen Paritätischen Kommission. Paritätische Kommissionen setzen sich aus Vertretungen von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberschaft zusammen. Sie kontrollieren in den Bereichen, wo die Arbeitsbedingungen mit einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind, wie das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe. Verstösse melden die Paritätischen Kommission an die kantonalen Behörden, damit diese die Sanktionen gemäss Entsendegesetz (Bussen und Dienstleistungssperren) verhängen können.

Für die Kontrolle der Arbeiten auf der KVA-Baustelle zuständig ist die Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK mit Sitz in Pratteln. Beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt ist bisher keine Meldung der ZPK zu den festgestellten Verstössen eingetroffen. Die ZPK muss dies im Interesse des Arbeitnehmer-Schutzes unverzüglich nachholen. Erst nach Eingang einer entsprechenden Meldung können die kantonalen Behörden Bussen und Dienstleistungssperren gegen das Unternehmen gemäss Entsendegesetz aussprechen.

Es zeigt sich im Fall der KVA-Baustelle ein weiteres Mal exemplarisch, dass die institutionelle, von Bundesrechts wegen vorgesehene Trennung von Kontrolle (durch die Sozialpartner und via Paritätische Kommission) und Sanktion (durch die kantonalen Behörden) nicht immer zu den gewünschten Ergebnissen führt.

Medienseits wurde zudem in Frage gestellt, dass Bewilligungen für Sonntagsarbeit auch nachträglich erteilt werden können. Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sieht diese Möglichkeit in Art. 49 ausdrücklich vor.

nach oben