Erwachsenenschutzrecht

Zielsetzung

Am 1. Januar 2013 traten die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über den Erwachsenenschutz in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin mussten die Kantone diese bundesrechtlichen Vorgaben umsetzen. Bis 31. Dezember 2012 bestand im Kanton Basel-Stadt für das Vormundschaftswesen eine kantonale Behörde, mit zwei Hauptbereichen:

  • Vormundschaftsbehörde (VB) inklusive der früheren Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) im Erziehungsdepartement, welche für die Abklärung und Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig waren.
  • Amtsvormundschaft (AV), die den grössten Teil der vormundschaftlichen Massnahmen führte - neben der früheren AKJS und neben privaten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern.

Aktueller Stand

Das neue kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) vom 12. September 2012 bildet die Grundlage für die neue Organisation und für die zum Teil neuen Zuständigkeiten und Aufgaben.

Aus der bisherigen VB wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als eine Verwaltungsbehörde mit zwei im Entscheid unabhängigen, interdisziplinär zusammengesetzten Spruchkammern. Die KESB ist für alle Entscheidungen im Bereich des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes zuständig. Von der AKJS (neu ab 1. Januar 2013 "Kinder- und Jugenddienst" KJD) wurden alle bisherigen behördlichen Aufgaben an die KESB transferiert.

Die KESB ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Verwaltungsbehörde mit im Entscheid unabhängigen Spruchkammern. Zur KESB gehören ein ebenfalls interdisziplinär zusammengesetzter Abklärungsdienst, ein Dienst für Finanzen und Revisorat sowie weitere zur Aufgabenerfüllung notwendige Dienste.

Die KESB trifft ihre Entscheide in der Regel in der Spruchkammer mit drei Mitgliedern. Geschäfte ohne Ermessensspielraum entscheidet der Vorsitz der Spruchkammer allein. Bei Entscheidungen mit einer erheblichen Beschränkung der Persönlichkeitsrechte und/oder der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person (z.B. eine Fürsorgerische Unterbringung FU) wird von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher die betroffene Person in der Regel persönlich angehört wird. Bei Verhandlungen setzen sich die Spruchkammern aus der Vorsitzenden und zwei externen Mitgliedern zusammen.

Neu kann die KESB unter bestimmten Voraussetzungen einer schutzbedürftigen Person Weisungen erteilen, z.B. dass sie sich beraten, begleiten oder auch von einem Arzt oder einer Ärztin untersuchen und behandeln lassen soll. Auch wird die Nachsorge für psychisch schwer kranke oder schwer verwahrloste Personen verstärkt, indem die KESB anordnen kann, dass sie sich einer an den Klinikaufenthalt anschliessenden, ambulanten medizinischen Kontrolle unterziehen müssen. Eine zwangsweise Durchsetzung der Weisungen oder klinischen Nachsorge ist aber nicht zulässig.

Im Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung (FU) besteht neben der KESB eine weitere Anordnungskompetenz. Gemäss Bundesgesetzgeber können die Kantone auch Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine Unterbringung mit einer maximalen Dauer von sechs Wochen anordnen dürfen. Der Kanton Basel-Stadt hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Ärztinnen und Ärzten des Medizinisch-pharmazeutischen Dienstes des Gesundheitsdepartements die entsprechende Befugnis erteilt.

Gerichtliche Beschwerdeinstanzen sind das Verwaltungsgericht und die Rekurskommission für Fürsorgerische Unterbringungen (FU-Rekurskommission). Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung sämtlicher Beschwerden gegen Entscheidungen der KESB, mit einer Ausnahme: Beschwerden gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit einer FU von Erwachsenen werden von der FU-Rekurskommission entschieden, eine interdisziplinär zusammengesetzte gerichtliche Behörde. Sie ist die Nachfolgeorganisation der bis 31. Dezember 2012 bestehenden Psychiatrie-Rekurskommission.

Die bisherige Amtsvormundschaft heisst neu Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) und führt im Auftrag der KESB Beistandschaften für Kinder und für Erwachsene. Je nach Entscheid beinhalten die Massnahmen die rechtliche Vertretung, die Vermögenssorge, die Personensorge sowie administrative Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person. Neu kann die KESB dem ABES auch Aufgaben ohne angeordnete Massnahmen übertragen mit dem Ziel, durch gezielte Vernetzung und Unterstützung eine Verbeiständung der hilfebedürftigen Person zu verhindern. Die Mandate im Kinderschutzbereich werden, soweit es sich nicht um Belange des rechtlichen Kindesschutzes handelt, vom Kindes- und Jugenddienst (KJD) im Erziehungsdepartement geführt werden.

Mit dieser Neuorganisation wurden die Aufgaben "Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen" und "berufliche Mandatsführung" organisatorisch voneinander getrennt.

(Aktualisierung 27.05.14)

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